d) Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Bau- und Planungsrechts und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen sind gemäss Art. 50 BauG strafbar. Die Zuständigkeit hierfür obliegt allerdings den Strafgerichten bzw. der Staatsanwaltschaft und nicht der Baupolizeibehörde. Strafrechtliche Fragestellungen können deshalb in einem Verwaltungsjustizverfahren nicht beurteilt werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Sanktionierung des Vorgehens der Beschwerdegegner verlangt, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Wiederherstellungsverfügung