c) Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt.3 Zukünftige Sachverhalte können nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass jegliche künftigen Abweichungen ohne weitere Verhandlungen zum Rückbau auf das heute bestehende Gebäude führen sollen, kann deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 BGE 133 II 181 E.3.3 4