b) Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer, dessen Antrag auf Wiederherstellung des bewilligten Zustandes nicht entsprochen wurde, ist als Anzeiger durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.