II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine baupolizeiliche Verfügung nach Art. 46 BauG2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.