4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. Die Beschwerdegegner stellen in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2015 keinen förmlichen Antrag, führen jedoch sinngemäss aus, dass die Beschwerde unbegründet sei. Mit Stellungnahme vom 5. Juni 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 2015 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.