Die Nebenräume dürften gemäss Bauentscheid lediglich als unbewohnte Nebenbauten (Abstellraum/Keller/Technikraum) genutzt werden. Für den Fall, dass der minimale Grenzabstand unterschritten werde, kündigte die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. 3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) eingereicht. Darin beantragt er, der Anbau sei auf das bewilligte Nebengebäude zurückzubauen.