In der Wiederherstellungsverfügung vom 21. April 2015 verzichtete die Gemeinde auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter der Voraussetzung, dass der minimale Grenzabstand von 2.00 m gegenüber den Nachbarparzellen Nr. E.________ und F.________ eingehalten sei. Sie verlangte eine Bestätigung eines Geometers, welche aufzeige, dass der Grenzabstand beim ausgeführten Projekt eingehalten sei. In diesem Fall könnten Dämmschicht und Fassaden-Steinverkleidung belassen werden. Die Nebenräume dürften gemäss Bauentscheid lediglich als unbewohnte Nebenbauten (Abstellraum/Keller/Technikraum) genutzt werden.