Aus diesen Gründen forderte sie die Beschwerdegegner auf, eine den neuen Gegebenheiten angepasste Projektänderung inklusive den erforderlichen Näherbaurechten zum Bauvorhaben einzureichen. Der Beschwerdeführer verweigerte die Einräumung eines Näherbaurechts. Mit Schreiben vom 13. März 2015 forderte er die Gemeinde zudem auf, einen Baustopp sowie den Rückbau mittels Entfernung der Aussenisolation am angebauten Gebäudeteil zu verfügen.