1. Die Beschwerdegegner reichten am 28. Januar 2014 bei der Gemeinde Büren an der Aare ein Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle Büren an der Aare Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein. Mit Gesamtentscheid vom 21. April 2015 erteilte die Gemeinde Büren an der Aare die Baubewilligung. 2