3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden zu Fr. 900.– dem Beschwerdeführer 1 / Beschwerdegegner 3 zur Bezahlung auferlegt und zu Fr. 300.– den Beschwerdeführenden 2 und 3 / Beschwerdegegnern 1 und 2. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 / Beschwerdegegner 1 und 2 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.