1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 / Beschwerdegegners 3 wird abgewiesen. 34Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811). 35 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 19 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 / Beschwerdegegner 1 und 2 wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Gemeinde Wichtrach vom 15. April 2015 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: