Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind jedoch als unterdurchschnittlich einzustufen. Hinzu kommt, dass die Parteikosten im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 wettgeschlagen wurden und im vorliegenden Hauptverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind. Für dieses erscheint ein Honorar von Fr. 4'700.– als angemessen. Mit den Auslagen von Fr. 268.50 und der Mehrwertsteuer von Fr. 397.50 ergeben sich Parteikosten von insgesamt Fr. 5'366.–. Davon haben die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ein Viertel, ausmachend Fr. 1'341.50, zu erstatten. III. Entscheid