Nach Art. 11 Abs. 1 PKV34 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG35). Im vorliegenden Fall ist der Zeitaufwand als überdurchschnittlich zu werten, da beide Parteien Beschwerde eingelegt haben und entsprechend mehr Rechtsschriften zu verfassen waren. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind jedoch als unterdurchschnittlich einzustufen.