Die Beschwerdegegner unterliegen ihrerseits teilweise mit ihrer Beschwerde. Sie haben daher dem Beschwerdeführer ein Viertel seiner Parteikosten zu erstatten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht Parteikosten im Umfang von Fr. 9'956.– (Honorar Fr. 8'950.–, Auslagen Fr. 268.50, Mehrwertsteuer Fr. 737.50) geltend. Er begründet dies mit dem überdurchschnittlichen Zeitaufwand. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV34 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz.