Die Beschwerdegegner dringen mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers durch. Mit ihrer eigenen Beschwerde dringen sie teilweise durch. Der Beschwerdeführer hat daher den Beschwerdegegnern drei Viertel ihrer Parteikosten zu erstatten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner macht für das Hauptverfahren Parteikosten in Höhe von Fr. 5'426.15 (Honorar Fr. 4'700.–, Auslagen Fr. 324.20, 32 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 151. 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 18