Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass zwei getrennte Beschwerden eingereicht wurden, die in einem Verfahren vereinigt wurden. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV33). Davon trägt der Beschwerdeführer Fr. 900.– und die Beschwerdegegner Fr. 300.–. Die Verfahrenskosten für die Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 wurden mit dieser separat verlegt.