a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdegegner dringen mit ihrer Beschwerde insoweit durch, als die Betriebszeiten der Wasserspeier gegenüber der angefochtenen Verfügung weiter eingeschränkt werden. Im Übrigen ist auch ihre Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen und den Beschwerdegegnern ein Viertel (Art. 108 Abs. 1 VRPG).