c) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er Adressat des fraglichen Schreibens gewesen sei oder dass ihm dieses von der Gemeinde zur Kenntnis gebracht worden sei. Eine behördliche Auskunft, die gar nicht an den Beschwerdeführer gerichtet war bzw. 31 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 140 ff. 17 diesem von der Behörde nicht mitgeteilt wurde, kommt jedoch als Vertrauensgrundlage von vornherein nicht in Betracht.32 Demnach gibt es keine Grundlage, um die Gemeinde auf der in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachten Auffassung zu behaften. 9. Zusammenfassung und Kosten