a) Der Beschwerdeführer führt an, die Gemeinde habe gegenüber den Beschwerdegegnern in einem Schreiben vom 19. Juni 2012 erklärt, es gebe keine Grundlage für ein baupolizeiliches Vorgehen. Darauf sei sie zu behaften. In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer ein nicht unterzeichnetes Schreiben der Gemeinde Wichtrach ins Recht, aus dem selbiges hervorgeht. Dem Anschein nach handelt es sich um einen Entwurf, wobei unklar ist, wie dieser in die Hände des Beschwerdeführers gelangt sein kann.