unterschiedlich sein können. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Behörde vor allem nachbarliche Beschwerden als Anlass für ein Tätigwerden nimmt. Daraus kann resultieren, dass die Behörde nicht gegen sämtliche Brunnen, von denen vergleichbare Emissionen ausgehen, gleichzeitig vorgeht. Aus dieser Tatsache kann jedoch der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8. Vertrauensschutz