a) Der Beschwerdeführer macht geltend, in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück befänden sich verschiedene Brunnen und Wasserspeier, die von der Baupolizeibehörde nie gerügt worden seien. Darunter befinde sich auch einer, der rund um die Uhr betrieben werde. Von diesem gingen gemäss einer privaten Messung ähnliche Lärmwerte aus, wie sie bei den Wasserspeiern des Beschwerdeführers festgestellt worden seien. Das entsprechende Grundstück befinde sich unmittelbar gegenüber dem Grundstück der Beschwerdegegner.