h) Der Beschwerdeführer führt allerdings an, dass die Wasserqualität durch die Einschränkung der Benützungsdauer der Speier abgenommen habe. Bei eingeschränkter Benützungsdauer gemäss der angefochtenen Verfügung müsse er das Wasser häufiger ablassen, das Schwimmbad reinigen und es neu einlaufen lassen. Damit widerspricht er den Feststellungen der Kantonspolizei gemäss Gutachten vom 9. Oktober 2014. Danach erfolgt die Wasseraufbereitung gemäss den Aussagen des Brunnenbauers unabhängig vom Betrieb der Wasserspeier. Eine Filteranlage mit Sauerstoffeinheit sorgt für die Qualität des Wassers.