Angemessen erscheint eine Betriebsdauer von maximal drei Stunden am Tag, wobei der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitrahmens die Betriebszeiten selber festlegen kann. Der Zeitrahmen muss so definiert werden, dass besonders lärmempfindliche Zeiten ausgespart bleiben. Als zulässige Betriebszeiten gelten daher die Zeiten von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17 Uhr. Aufgrund der eingeschränkten Betriebsdauer drängt sich keine Sonderregelung für Sonn- und Feiertage mehr auf.