28 BGE 140 II 33 E. 4.1 S. 36. 14 zur Lärmverminderung dem Beschwerdeführer zu überlassen. Da jedoch das entsprechende Provisorium zwischenzeitlich entfernt wurde, wird mit der Regelung der Betriebszeiten gemäss der angefochtenen Verfügung nicht die erforderliche Reduktion der Lärmimmissionen erreicht. Um eine erhebliche Störung der Nachbarn in ihrem Wohlbefinden zu vermeiden, müssen die Betriebszeiten weiter reduziert werden. Angemessen erscheint eine Betriebsdauer von maximal drei Stunden am Tag, wobei der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitrahmens die Betriebszeiten selber festlegen kann.