Letzteres wurde jedoch nicht in die Verfügung aufgenommen. Die Gemeinde hat es dem Beschwerdeführer zudem offen gestellt, im Rahmen eines neuen Baugesuches Massnahmen zur Lärmverminderung vorzuschlagen, und für diesen Fall eine neue Betriebsregelung in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die provisorischen lärmmindernden Massnahmen hätten die Benutzung des Schwimmbeckens beeinträchtigt, da sie für die Badenden, vor allem für die Enkelkinder des Beschwerdeführers, eine Gefahr darstellten. Es erscheint daher sinnvoll, die Ausarbeitung der möglichen technischen bzw. baulichen Massnahmen 27 Vorakten, Teil 2, Register 8.