12 Abs. 1 Bst. b USG), oder durch eine Begrenzung der Betriebsdauer (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. c USG). Die Gemeinde hat den Betrieb der Wasserspeier auf die Zeit von 11.00 bis 17.00 Uhr täglich (ohne Sonn- und Feiertage) beschränkt. Sie ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer die provisorischen Lärmreduktionsmassnahmen beibehalte, welche die Emissionen gemäss Gutachten vom 9. Oktober 2015 um rund 10 dB (A) verringerten. Letzteres wurde jedoch nicht in die Verfügung aufgenommen.