g) Nach dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Zu vermeiden sind demnach nicht nur schädliche oder lästige Einwirkungen, sondern auch solche, die unnötig sind. Dabei muss das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt werden.28 Der Betrieb der Wasserspeier bzw. der von diesen ausgehende Lärm ist daher jedenfalls so weit zu begrenzen, dass die Nachbarschaft dadurch nicht erheblich gestört wird. Dies kann durch technische bzw. bauliche Massnahmen erfolgen, welche die Intensität der Emissionen verringern (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst.