f) Gestützt auf das Gutachten der Kantonspolizei vom 14. August 2014 ist demnach davon auszugehen, dass die Geräuschimmissionen ohne lärmmindernde Massnahmen an der Anlage die Beschwerdegegner erheblich stören. Die zweite Lärmmessung am 9. Oktober 2014 ergab, dass die Lärmimmissionen mit baulichen Massnahmen um rund 10 dB (A) reduziert werden können.