andererseits zog sie die beco-Vorsorgewerte für Heizungs-/Klima-/Lüftungsanlagen heran. Der Beschwerdeführer will offenbar die Grenz- und Alarmwerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 zur LSV anwenden. Nach dem Gesagten müssten allerdings die tieferen Planungswerte herangezogen werden, da es sich um eine neue Anlage handelt. Zudem ist es aufgrund der fehlenden Typisierung bzw. aufgrund der Andersartigkeit des Alltagslärms nicht angebracht, auf die Werte für Industrie- und Gewerbelärm abzustellen. Sinnvoll ist vielmehr der Ansatz der Lärmfachstelle der Kantonspolizei, wonach vergleichbar störende Lärmarten (Heizungs-/Klima-/Lüftungsanlagen) als Grundlage genommen werden und die