Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektive Betrachtung vorzunehmen. Sind Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere) betroffen, so ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Bei der Beurteilung können fachlich genügend abgestützte private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten.