Die Behörde beurteilt die zu treffenden Massnahmen grundsätzlich anhand der vorgeschriebenen Belastungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte und Planungswerte).23 Dabei müssen neue ortsfeste Anlagen nicht lediglich die Immissionsgrenzwerte, sondern die strengeren Planungswerte einhalten (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV).24 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.25