Auch der Lärm aus dem Betrieb eines Brunnens mit Wasserspeiern fällt unter die Umweltschutzgesetzgebung.20 Lärmemissionen sind im Rahmen der Vorsorge an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.21 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.22 Die Behörde beurteilt die zu treffenden Massnahmen grundsätzlich anhand der vorgeschriebenen Belastungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte und Planungswerte).23