c) Die bundesrechtliche Umweltschutzgesetzgebung bezweckt insbesondere, Menschen und Tiere gegen schädliche und lästige Einwirkungen wie namentlich Lärm zu schützen, sowie im Sinn der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.19 Auch der Lärm aus dem Betrieb eines Brunnens mit Wasserspeiern fällt unter die Umweltschutzgesetzgebung.20 Lärmemissionen sind im Rahmen der Vorsorge an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.21