verfügte Begrenzung der Betriebszeiten des Brunnens genüge nicht zur Lärmbegrenzung auf das zulässige Mass, zumal der Beschwerdeführer nicht zur Beibehaltung der provisorischen Lärmbegrenzungsmassnahmen verpflichtet worden sei. Es sei ein Benützungsverbot anzuordnen, das mit geeigneten baulichen Massnahmen sichergestellt werden solle. Zumindest aber müssten die Betriebszeiten weiter begrenzt werden, indem eine Mittagsruhe berücksichtigt werde und die Anlage zudem bei mehrtägigen Abwesenheiten auszuschalten sei. Zudem seien die Lärmimmissionen durch fest installierte bauliche Massnahmen soweit möglich zu begrenzen, namentlich durch eine entsprechende Regulierung der Durchflussmenge.