a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Lärmmessungen seien nur bei ernsthafter Annahme unzulässiger Immissionen zulässig. Dies treffe vorliegend nicht zu. Weiter habe sich die Gemeinde auf die Gutachten der Lärmfachstelle der Kantonspolizei abgestützt und diese wiederum stützten sich auf Richtwerte gemäss der Richtlinie des Cercle Bruit18. Dabei handle es sich um ein privates Regelwerk, das nicht als Rechtsgrundlage für die Verfügung dienen könne. Die Richtlinie des Cercle Bruit befasse sich zudem mit der Lärmbelastung durch öffentliche Lokale, nicht durch Alltagslärm.