Die Beschwerdegegner machten in ihrer Anzeige vom 19. Mai 2014 die Widerrechtlichkeit des Pumpenhauses nicht geltend. Diese war nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens. Die angefochtene Verfügung behandelt weder die Bewilligungspflicht noch die Bewilligungsfähigkeit des Pumpenhauses. Diese Fragen liegen folglich ausserhalb des Anfechtungsobjekts und können im Beschwerdeverfahren nicht zum Streitgegenstand erhoben werden.17 6. Lärmschutz