a) Die Beschwerdegegner verlangen, dass die Entfernung des Pumpenhauses und des Brunnens mit den Speiern angeordnet werde. Das Pumpenhaus sei baubewilligungspflichtig, da davon erhebliche Lärmimmissionen ausgingen. Es sei in dieser Form nie bewilligt worden und halte den Grenzabstand von 2 Metern gemäss Gemeindebaureglement nicht ein. b) Die Gemeinde räumt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2015 ein, dass das Pumpenhaus nie als solches bewilligt wurde. Es handle sich um eine unbeheizte Kleinbaute nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD. Trotz Verletzung des Grenzabstands gemäss