c) Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass sie sich in ihrem Vorgehen auf Umweltschutzrecht und Baurecht stützt. Dass sie sich gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen zu Recht als zuständig erachtete, wurde bereits erläutert. Der Beschwerdeführer, der bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, wurde damit genügend über die rechtlichen Grundlagen der angefochtenen Verfügung informiert. Die Rüge ist unbegründet. 5. Pumpenhaus