a) Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde habe nicht beachtet, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ihre Zuständigkeit bestritten habe. Damit habe sie die 11 Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761). 12 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 13a. 9 Begründungspflicht verletzt. Es sei unklar, auf welche Rechtsgrundlage die Gemeinde sich bei ihrem Vorgehen stütze.