BauG trifft die Baupolizeibehörde Massnahmen zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen. Die Ordnungswidrigkeit kann in unzulässigen Einwirkungen auf die Nachbarschaft bestehen, insbesondere in einer Verletzung der Vorschriften über den Lärmschutz. Im Übrigen könnte die Gemeinde baupolizeilich auch gegen bewilligungsfreie Bauten und Anlagen vorgehen, wenn sie die öffentliche Ordnung stören (Art. 1b Abs. 3 BauG). 4. Begründungspflicht