Die Zuständigkeit der Gemeinde ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG. Nach Art. 24 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen. Die zu erwartenden Immissionen (bspw. Lärm) sind grundsätzlich im Baubewilligungsverfahren zu ermitteln. Dies schliesst jedoch spätere Kontrollmessungen und die Anordnung emissionsmindernder Massnahmen bei Überschreitung der Werte nicht aus.13 Nach Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG trifft die Baupolizeibehörde Massnahmen zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen.