b) Der Brunnen ist Teil eines Schwimmteichs und bildete – nebst anderen baulichen Massnahmen – Gegenstand der Baubewilligung vom 13. August 2009. Wenn eine Baute oder Anlage (hier Schwimmteich) baubewilligungspflichtig ist, so gilt dies auch für die Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt; diese werden nicht separat betrachtet, wenn sie Teil eines (Gesamt-) Bauvorhabens sind.