10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 12. 8 3. Zuständigkeit der Gemeinde a) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Gemeinde zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Die Gemeinde stütze sich zu Unrecht auf Art. 12 KLSV11, denn es handle sich nicht um Industrie- oder Gewerbelärm, sondern um Alltagslärm. Zudem sei der Brunnen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD12 eine bewilligungsfreie Baute. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Gemeinde.