b) Nach Art. 46 Abs. 2 BauG richtet sich die baupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung gegen den Grundeigentümer. Sie kann zusätzlich gegen weitere Störer gerichtet werden, namentlich gegen die Bauherrschaft, soweit diese nicht mit dem Grundeigentümer identisch ist. Die Verfügung wird jedoch nicht rechtswidrig oder nichtig, wenn weitere vorhandene Störer nicht gleichzeitig mit dem Grundeigentümer ins Recht gefasst werden.10