Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG9 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdegegner haben sich als Anzeiger am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Nachbarn des Beschwerdegegners durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Verfügungsadressat