Eventuell sei ein Benützungsverbot für die drei Wasserspeier zu verfügen und dessen Einhaltung durch geeignete bauliche Massnahmen sicherzustellen, oder es seien bauliche Massnahmen zur Begrenzung der von den drei Speiern ausgehenden Lärmimmissionen anzuordnen und die Betriebszeiten weiter einzuschränken (insbesondere durch Verzicht auf den Betrieb der Anlage zwischen 11.30 und 13.30 Uhr und während mehrtägigen Abwesenheiten des Beschwerdegegners). Zudem sei vorsorglich ein sofort vollstreckbares Benützungsverbot für den Betrieb des Brunnens mit den drei Speiern zu verfügen. 6