11. Am 18. Mai 2015 reichten die Beschwerdegegner ihrerseits bei der BVE Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 15. April 2015. Sie beantragen, es sei die Entfernung des Pumpenhauses und des Brunnens mit den Speiern anzuordnen. Eventuell sei ein Benützungsverbot für die drei Wasserspeier zu verfügen und dessen Einhaltung durch geeignete bauliche Massnahmen sicherzustellen, oder es seien bauliche Massnahmen zur Begrenzung der von den drei Speiern ausgehenden Lärmimmissionen anzuordnen und die Betriebszeiten weiter einzuschränken (insbesondere durch Verzicht auf den Betrieb der Anlage zwischen 11.30 und 13.30 Uhr und während mehrtägigen Abwesenheiten des Beschwerdegegners).