Mit Verfügung vom 15. April 2015 widerrief die Gemeinde Wichtrach diese Anordnung, weil der Wirkungseintritt nicht korrekt formuliert sei. Neu verfügte sie, dass die drei Speier des Schwimmteichs bzw. Brunnens des Beschwerdeführers 30 Tage nach Erhalt der Verfügung täglich nur von 11.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden dürfen, und dass sie an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen im Kanton Bern gänzlich abzustellen sind. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.