9. Am 31. März 2015 ordnete die Gemeinde Wichtrach an, dass die drei Speier des Schwimmteichs bzw. Brunnens des Beschwerdeführers 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft täglich nur von 11.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden dürften, und dass sie an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen im Kanton Bern gänzlich abzustellen seien. Mit Verfügung vom 15. April 2015 widerrief die Gemeinde Wichtrach diese Anordnung, weil der Wirkungseintritt nicht korrekt formuliert sei.