Er vertrat die Auffassung, es handle sich um eine Angelegenheit des zivilrechtlichen Nachbarrechts. Im Übrigen sei auf die Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung7 abzustellen, die gemäss Messung der Kantonspolizei nicht überschritten würden. 8. Der Beschwerdeführer reichte zudem beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Gemeinde Wichtrach ein. Das 6 Bericht der Kantonspolizei vom 9. Oktober 2014, Vorakten, Teil 2, Register 13. 7 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 5